
Mietangebot für das Jobcenter
Wer Grundsicherungsgeld bezieht und eine Wohnung anmieten möchte, braucht vom Vermieter eine Bestätigung über Lage, Größe und Kosten der Wohnung. Je nach Kommune heißt dieses Dokument Mietangebot, Wohnungsangebot, Vermieterbescheinigung oder Wohnungsbescheinigung. Gemeint ist immer dasselbe: die Grundlage, auf der das Jobcenter oder Sozialamt entscheidet, ob es die Kosten der neuen Wohnung übernimmt.
Diese Seite erklärt, welche Angaben in das Formular gehören, in welcher Reihenfolge Sie vorgehen und worauf Vermieter achten sollten. Die Vorlage zum Ausfüllen können Sie kostenlos als PDF herunterladen.
Mietangebot und Vermieterbescheinigung als PDF
Alle Felder, die Jobcenter und Sozialämter üblicherweise abfragen: Objektdaten, getrennt ausgewiesene Mietkosten, Heizungsart, Kaution und Direktzahlung. Ausdrucken, ausfüllen, dem Antrag beilegen.
PDF, DIN A4, kostenlos. Keine Anmeldung, keine Datenübermittlung.
Warum das Jobcenter das Formular verlangt
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Was angemessen ist, legt jede Kommune für ihr Gebiet und nach Haushaltsgröße selbst fest.
Damit diese Prüfung vor der Unterschrift stattfinden kann, sieht § 22 Abs. 4 SGB II die Zusicherung vor: Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des örtlich zuständigen kommunalen Trägers einholen. Das Mietangebot liefert dafür die Zahlen.
Neu seit 1. Juli 2026
Das Bürgergeld heißt seit dem 1. Juli 2026 offiziell Grundsicherungsgeld. Behörden dürfen den alten Namen übergangsweise weiter verwenden.
Für die Wohnungssuche wichtiger: Die zwölfmonatige Karenzzeit besteht zwar fort, ist aber gedeckelt. Unterkunftskosten werden in dieser Zeit nur noch anerkannt, soweit sie das Eineinhalbfache der angemessenen Kosten nicht übersteigen (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Bei einer angemessenen Miete von 600 Euro liegt die Grenze also bei 900 Euro. Satz 7 sieht Ausnahmen für unabweisbare Fälle und Haushalte mit Kindern vor.
Wer in ein anderes Vergleichsgebiet mit höheren Kosten zieht, benötigt grundsätzlich vorher eine schriftliche Zusicherung. Holen Sie sie in jedem Fall ein, bevor Sie unterschreiben.
Diese Angaben gehören hinein
- Vollständige Anschrift inklusive Geschoss und Wohnungsnummer, damit die Wohnung eindeutig zuzuordnen ist.
- Wohnfläche in Quadratmetern und die Anzahl der Wohnräume ohne Küche und Bad.
- Grundmiete getrennt von allen Nebenkosten ausweisen.
- Kalte Betriebskosten als monatliche Vorauszahlung.
- Heizkosten gesondert, weil sie nach eigenen Maßstäben geprüft werden.
- Heizungsart und Warmwasserbereitung zentral oder dezentral über Boiler und Durchlauferhitzer.
- Kaution und Genossenschaftsanteile in Euro, da beide gesondert beantragt werden.
- Bezugstermin und Gültigkeit des Angebots, damit die Bearbeitungszeit planbar bleibt.
Der häufigste Fehler
Eine reine Warmmiete ohne Aufschlüsselung. Der Träger prüft Grundmiete, kalte Betriebskosten und Heizkosten nach unterschiedlichen Maßstäben. Fehlt die Trennung, folgt eine Rückfrage, und die Zusicherung verzögert sich um Tage oder Wochen. In einem angespannten Markt ist die Wohnung dann oft weg.
So gehen Sie vor
Richtwerte erfragen
Klären Sie beim zuständigen Jobcenter, welche Mietobergrenzen für Ihre Haushaltsgröße gelten, bevor Sie mit der Suche beginnen.
Wohnung besichtigen
Lassen Sie sich vom Vermieter direkt beim Termin das Mietangebot ausfüllen. Bringen Sie den Vordruck ausgedruckt mit.
Angebot einreichen
Geben Sie das ausgefüllte Formular beim Jobcenter ab und lassen Sie sich den Eingang bestätigen.
Zusicherung abwarten
Erst wenn die schriftliche Zusicherung vorliegt, unterschreiben Sie den Mietvertrag. Vorher tragen Sie das Kostenrisiko selbst.
Kaution und Umzug beantragen
Beides braucht eine eigene Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II, ebenfalls vor dem Umzug.
Direktzahlung prüfen
Auf Antrag zahlt der Träger die Unterkunftskosten direkt an den Vermieter. Das erhöht die Chancen bei der Wohnungsvergabe.
Für Vermieter und Hausverwaltungen
Es gibt keine Pflicht, das Formular auszufüllen. Wer es tut, verschafft sich allerdings Vorteile: Die Kosten der Unterkunft sind über die Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 SGB II gut abgesichert, und das Ausfallrisiko sinkt gegenüber vielen anderen Mietverhältnissen spürbar.
Wichtig ist die Abgrenzung: Das Mietangebot ist ein unverbindliches Angebot, kein Vorvertrag. Sie binden sich damit nicht und können die Wohnung weiterhin anderweitig vergeben. Umgekehrt sollten Sie eine realistische Gültigkeitsfrist eintragen, damit die Interessenten die Bearbeitungszeit des Trägers überhaupt einhalten können.
Beim Datenschutz gilt Zurückhaltung: Erforderlich sind Objekt- und Kostendaten sowie Kontaktdaten für Rückfragen. Angaben zu Ihren übrigen Objekten oder Vermögensverhältnissen gehören nicht in das Formular.
Häufige Fragen
Was ist ein Mietangebot für das Jobcenter?
Eine formlose oder auf einem Vordruck erstellte Bestätigung des Vermieters über Lage, Größe und Kosten einer konkreten Wohnung. Das Jobcenter prüft damit vor Abschluss des Mietvertrages, ob es die Aufwendungen übernimmt. Die Begriffe Wohnungsangebot, Vermieterbescheinigung und Wohnungsbescheinigung meinen in der Praxis dasselbe Dokument.
Ist der Vermieter verpflichtet, das Formular auszufüllen?
Nein. Es gibt keine gesetzliche Pflicht. In der Praxis ist es dennoch üblich, weil ohne diese Angaben keine Zusicherung erteilt wird und der Mietvertrag daran scheitern kann. Der Aufwand ist gering, das Formular ist in wenigen Minuten ausgefüllt.
Wann brauche ich die Zusicherung des Jobcenters?
Vor Abschluss des Mietvertrages. § 22 Abs. 4 SGB II sieht vor, dass die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers einholen soll. Wer ohne Zusicherung unterschreibt, trägt das Risiko, dass die höheren Kosten nicht anerkannt werden.
Welche Miete gilt als angemessen?
Das legt jede Kommune für ihr Gebiet und nach Haushaltsgröße selbst fest, meist über ein schlüssiges Konzept oder Mietobergrenzen. Es gibt keinen bundesweit einheitlichen Wert. Die aktuellen Richtwerte erfahren Sie beim zuständigen Jobcenter oder Sozialamt.
Was hat sich zum 1. Juli 2026 geändert?
Das Bürgergeld heißt jetzt Grundsicherungsgeld; Behörden dürfen den alten Namen übergangsweise noch verwenden. Wichtiger für die Wohnungssuche: In der zwölfmonatigen Karenzzeit werden die Unterkunftskosten nur noch anerkannt, soweit sie das Eineinhalbfache der angemessenen Kosten nicht übersteigen (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Für Härtefälle und Haushalte mit Kindern sieht Satz 7 Ausnahmen vor.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Das hängt vom Träger ab und reicht von wenigen Tagen bis zu mehreren Wochen. Reichen Sie das Mietangebot deshalb so früh wie möglich ein und lassen Sie sich vom Vermieter eine Frist einräumen, bis zu der das Angebot gilt.
Welche Daten darf das Jobcenter über den Vermieter verlangen?
Nur solche, die für die Prüfung der Unterkunftskosten erforderlich sind: Objektdaten, Mietkosten und die Kontaktdaten für Rückfragen. Angaben zu Vermögensverhältnissen oder anderen Objekten des Vermieters gehören nicht dazu.
Zahlt das Jobcenter die Miete direkt an mich als Vermieter?
Nach § 22 Abs. 7 SGB II ist der Bedarf für Unterkunft und Heizung auf Antrag der leistungsberechtigten Person direkt an den Vermieter zu zahlen. Der Antrag muss also vom Mieter kommen. Für Vermieter senkt die Direktzahlung das Ausfallrisiko spürbar.
Weiterführend
Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand Juli 2026 und ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die Regelungen und Richtwerte des für Sie zuständigen Trägers. Die Vorlage ist kein amtliches Formular; fragen Sie beim Jobcenter oder Sozialamt nach, ob ein eigener Vordruck verlangt wird.
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