
Umzugskosten beim Jobcenter
Wer Grundsicherungsgeld bezieht und umziehen muss, kann die Kosten des Umzugs übernommen bekommen. Der entscheidende Punkt steht im Gesetz selbst: Es braucht eine Zusicherung, und zwar vorher. Wer erst umzieht und danach den Antrag stellt, geht in aller Regel leer aus, selbst wenn der Umzug objektiv notwendig war.
Diese Seite erklärt, wann ein Umzug als erforderlich gilt, welche Positionen übernommen werden und in welcher Reihenfolge Sie vorgehen. Den Antragsbogen mit Kostenaufstellung können Sie kostenlos als PDF herunterladen.
Antrag auf Übernahme der Umzugskosten als PDF
Begleitbogen mit allen Angaben, die der Träger für die Zusicherung braucht: Umzugsgrund, Kostenaufstellung für Eigenleistung und Spedition, Wohnungsbeschaffungskosten und Anlagenverzeichnis.
PDF, DIN A4, kostenlos. Keine Anmeldung, keine Datenübermittlung.
Die Reihenfolge entscheidet
§ 22 Abs. 6 SGB II bestimmt, dass Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden können. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile werden bei vorheriger Zusicherung durch den Träger am Ort der neuen Unterkunft anerkannt.
Daraus folgen zwei Dinge, die in der Praxis regelmäßig übersehen werden. Erstens ist es eine Ermessensentscheidung, kein Automatismus. Zweitens sind für Umzugskosten und Kaution unterschiedliche Träger zuständig, wenn Sie in eine andere Kommune ziehen.
Nicht vor der Zusicherung umziehen
Die vorherige Zusicherung ist im Gesetzestext ausdrücklich als Voraussetzung genannt. Ein bereits durchgeführter Umzug lässt sich nachträglich fast nie mehr finanzieren.
Stellen Sie den Antrag, sobald der Umzug absehbar ist, und lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Wenn der Vermieter drängt, bitten Sie um eine schriftliche Frist bis zum Vorliegen der Entscheidung.
Gleiches gilt für die neue Wohnung selbst: Auch dafür braucht es nach § 22 Abs. 4 SGB II eine Zusicherung vor Abschluss des Mietvertrages.
Wann ein Umzug als erforderlich gilt
- Kostensenkungsaufforderung des Trägers, weil die bisherige Wohnung als unangemessen teuer eingestuft wurde.
- Aufnahme einer Arbeit wenn der bisherige Wohnort die Beschäftigung unmöglich oder unzumutbar macht.
- Veränderte Haushaltsgröße durch Geburt, Trennung, Scheidung oder den Auszug von Kindern.
- Gesundheitliche Gründe etwa Barrierefreiheit oder Schimmelbelastung, belegt durch ärztliche Bescheinigung.
- Kündigung durch den Vermieter oder Eigenbedarf, nachgewiesen durch das Kündigungsschreiben.
- Unzumutbare Wohnverhältnisse erhebliche Mängel, Überbelegung oder Gründe des Gewaltschutzes.
Der bloße Wunsch nach Veränderung genügt nicht. Begründen Sie den Umzug deshalb konkret und legen Sie die Nachweise gleich bei, statt sie nachzureichen.
Was übernommen wird
In der Regel anerkannt
- Mietwagen oder Transporter samt Kraftstoff
- Umzugskartons und Packmaterial
- Halteverbotszone an beiden Adressen
- Angemessene Verpflegung der Helfer
- Spedition, wenn Eigenleistung nicht zumutbar ist
- Mietkaution als Darlehen nach § 42a SGB II
- Genossenschaftsanteile
- Doppelte Mietzahlung im Übergangsmonat
Meist abgelehnt oder strittig
- Maklerprovision, außer die Wohnung war nachweislich nicht anders zu beschaffen
- Neue Möbel und Einrichtung, dafür gibt es die Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II
- Küchenanschluss und Elektroarbeiten über das Übliche hinaus
- Renovierung der alten Wohnung, wenn keine wirksame Verpflichtung besteht
- Nachsendeauftrag und Ummeldegebühren
- Kosten, die nach dem Umzug ohne Zusicherung entstanden sind
So gehen Sie vor
Umzugsgrund belegen
Sammeln Sie Kündigung, Kostensenkungsaufforderung oder ärztliche Bescheinigung, bevor Sie den Antrag stellen.
Neue Wohnung prüfen lassen
Das Mietangebot des neuen Vermieters einreichen und die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II einholen.
Kosten ermitteln
Bei Eigenleistung eine Aufstellung erstellen, bei Spedition drei Kostenvoranschläge einholen.
Antrag einreichen
Begleitbogen, Nachweise und Kostenvoranschläge gemeinsam abgeben und den Eingang bestätigen lassen.
Entscheidung abwarten
Erst nach der schriftlichen Zusicherung den Umzug beauftragen oder den Mietwagen buchen.
Belege einreichen
Nach dem Umzug alle Quittungen vorlegen. Bewilligt wird üblicherweise gegen Nachweis der tatsächlichen Kosten.
Häufige Fragen
Übernimmt das Jobcenter die Umzugskosten?
Nach § 22 Abs. 6 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, nicht um einen Automatismus. Entscheidend ist, dass der Umzug erforderlich ist und die Zusicherung vor dem Umzug vorliegt.
Was passiert, wenn ich ohne Zusicherung umziehe?
Dann besteht in aller Regel kein Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten, selbst wenn der Umzug objektiv notwendig war. Die vorherige Zusicherung ist im Gesetz ausdrücklich als Voraussetzung genannt. Stellen Sie den Antrag deshalb, sobald der Umzug absehbar ist, und warten Sie die schriftliche Entscheidung ab.
Wann gilt ein Umzug als erforderlich?
Typisch sind eine Aufforderung des Trägers zur Senkung der Unterkunftskosten, die Aufnahme einer Arbeit, eine veränderte Haushaltsgröße durch Geburt oder Trennung, gesundheitliche Gründe, eine Kündigung durch den Vermieter oder unzumutbare Wohnverhältnisse. Ein Umzug allein aus Wunsch nach Veränderung reicht dagegen nicht.
Was wird konkret übernommen?
In der Regel die Kosten eines Umzugs in Eigenleistung: Mietwagen, Kraftstoff, Umzugskartons, Halteverbotszone und eine angemessene Verpflegung der Helfer. Eine Spedition kommt in Betracht, wenn Eigenleistung nicht zumutbar ist. Dazu kommen Wohnungsbeschaffungskosten wie Kaution, Genossenschaftsanteile und eine doppelte Mietzahlung im Übergangsmonat.
Wird die Mietkaution übernommen?
Die Kaution wird nach § 22 Abs. 6 SGB II bei vorheriger Zusicherung als Bedarf anerkannt und nach § 42a SGB II als Darlehen erbracht. Sie wird anschließend in monatlichen Raten aus der laufenden Leistung getilgt. Zuständig ist der Träger am Ort der neuen Wohnung, nicht der bisherige.
Wie viele Kostenvoranschläge brauche ich?
Bei einem Umzug durch ein Unternehmen verlangen die meisten Träger drei Angebote und bewilligen dann das günstigste. Bei Eigenleistung genügt eine nachvollziehbare Aufstellung der voraussichtlichen Kosten, etwa das Angebot der Mietwagenfirma.
Zahlt das Jobcenter auch die Maklerprovision?
Nur ausnahmsweise, wenn die Wohnung nachweislich nicht anders zu beschaffen war. In Regionen mit entspanntem Wohnungsmarkt lehnen Träger die Übernahme meist ab. Dokumentieren Sie in diesem Fall Ihre erfolglosen Suchbemühungen.
Was hat sich 2026 geändert?
Das Bürgergeld heißt seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld. In der zwölfmonatigen Karenzzeit werden Unterkunftskosten nur noch bis zum Eineinhalbfachen der angemessenen Kosten anerkannt (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II), mit Härtefallausnahmen nach Satz 7. Wer in ein Vergleichsgebiet mit höheren Kosten zieht, braucht grundsätzlich vorher eine schriftliche Zusicherung. Die Regelung zu Umzugskosten in Absatz 6 ist davon unberührt.
Weiterführend
Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand Juli 2026 und ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung im Einzelfall. Über die Übernahme entscheidet der zuständige Träger nach Ermessen. Die Vorlage ist kein amtliches Formular; fragen Sie beim Jobcenter nach, ob ein eigener Vordruck verlangt wird.
Wohnungssuche im Ruhrgebiet
Wir vermitteln und verwalten Wohnungen in Mülheim an der Ruhr, Essen, Duisburg und Oberhausen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Wohnungssuche oder zum Mietangebot haben.
