Vermieter prüft eine offene Mietforderung anhand von Kontoauszug und Mietvertrag
WELLHÖNER
Vermieter-Praxis · Thema 02

Mietrückstände

Vermieter-Praxis · Thema 02

Wenn die Miete ausbleibt oder nur teilweise eingeht, zählt vor allem eines: eine ruhige, nachvollziehbare Bearbeitung statt vorschneller Reaktion. Dieser Praxisbeitrag führt kompakt durch den akuten Einzelfall – von der ersten Prüfung über die richtige Kommunikation und Mahnung bis zur Zahlungsvereinbarung und den rechtlichen Übergabepunkten.

Wer sein Mieteingangsmanagement dauerhaft und systematisch aufbauen möchte, findet dazu ergänzend Kapitel 07: Mieteinnahmen sichern im großen Vermieterratgeber. Dieser Beitrag konzentriert sich auf den bereits eingetretenen Rückstand und den nächsten konkreten Schritt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Erst prüfen, dann handeln: Buchungsfehler, Teilzahlung und Mängelanzeige zuerst ausschließen.
  • Es gibt keine allgemeine Pflicht zu einer festen Anzahl von Mahnungen.
  • Eine Kündigung ist keine automatische Folge eines bestimmten Betrags.
  • Bei streitigen oder erheblichen Rückständen frühzeitig Fachleute einbinden.

Sofort prüfen
  • Ist der vermeintliche Rückstand mit der Sollstellung abgeglichen?
  • Liegt ein Buchungs- oder Zuordnungsfehler vor?
  • Handelt es sich um eine Teilzahlung mit erkennbarem Verwendungszweck?
  • Ist eine Mängelanzeige oder Minderung bekannt?
  • Besteht bereits eine laufende Zahlungsvereinbarung?
  • Wurde bislang eigenmächtig gehandelt (Schlosswechsel, Sperre, Druck über Dritte)? Das ist zu unterlassen.
01 · Erste Reaktion

Mietrückstand festgestellt: Ruhe bewahren und Fakten sichern

Eine ausgebliebene oder zu geringe Zahlung sollte nicht vorschnell bewertet werden. Zunächst werden Kontostand, Sollstellung und die vertraglichen Vereinbarungen abgeglichen, bevor weitere Schritte folgen.

Keine Drohung, keine Eigenmacht und keine Kontaktaufnahme über unbeteiligte Dritte. Der erste Schritt ist immer die Prüfung der Fakten, nicht die Reaktion.
02 · Checkliste

Die Sofort-Checkliste für die ersten 24 Stunden

Diese Punkte sollten geprüft werden, bevor der Mieter kontaktiert oder eine Mahnung vorbereitet wird:

  • richtige Miethöhe laut aktuellem Vertragsstand
  • richtige Bankverbindung auf beiden Seiten
  • Zahlungseingang und tatsächlicher Buchungstag
  • mögliche Rücklastschrift
  • erkennbare Teilzahlung
  • eindeutiger Verwendungszweck der Zahlung
  • zwischenzeitlicher Vertragsnachtrag
  • bekannte Mängelanzeige
  • erklärte Minderung oder Aufrechnung
  • bereits laufende Zahlungsvereinbarung
  • bisherige Kommunikation mit dem Mieter
  • nächste sinnvolle Wiedervorlage

„24 Stunden" ist ein organisatorischer Arbeitsrahmen für eine zügige erste Prüfung, keine gesetzliche Frist.

03 · Begriffe

Begriffe unterscheiden

Eine sachgerechte Bearbeitung beginnt mit den richtigen Begriffen:

BegriffBedeutungWas zunächst zu prüfen ist
FälligkeitZeitpunkt, ab dem eine Zahlung geschuldet istvertragliche Regelung und § 556b BGB prüfen
offene Forderunggeschuldeter, aber noch nicht beglichener BetragSollstellung und Zahlungseingang abgleichen
MietrückstandSumme offener, fälliger Forderungen aus dem MietverhältnisZeitraum und Zusammensetzung nachvollziehbar darstellen
Zahlungsverzugrechtlich qualifizierte Nichterfüllung trotz FälligkeitVoraussetzungen von § 286 BGB im Einzelfall prüfen
Teilzahlungnur anteilige Begleichung einer oder mehrerer ForderungenVerwendungszweck und Zuordnung nach § 366 BGB klären
bestrittene Forderungvom Mieter inhaltlich in Frage gestellte PositionEinwand konkret dokumentieren, nicht pauschal zurückweisen
Mietminderungkraft Gesetzes geminderte Miethöhe bei einem MangelMangel, Anzeige und Minderungsgrund gesondert prüfen
Mietausfallwirtschaftlicher Ertragsverlust des Vermietersvon der rechtlichen Einordnung des Rückstands unterscheiden
04 · Fälligkeit

Fälligkeit und Forderung richtig bestimmen

§ 535 Absatz 2 BGB begründet die Pflicht des Mieters zur Mietzahlung, § 556b BGB regelt die Fälligkeit, sofern der Vertrag nichts anderes wirksam bestimmt. Grundmiete, Betriebskostenvorauszahlung und sonstige Forderungen sollten dabei getrennt geprüft werden.

Banklaufzeiten und eine konkrete Fristberechnung werden hier bewusst nicht pauschalisiert. Erfundene Karenztage gibt es nicht – maßgeblich ist der tatsächliche Zahlungseingang und die vertragliche beziehungsweise gesetzliche Fälligkeitsregel.

05 · Berechnung

Rückstand nachvollziehbar berechnen

Ein neutrales Rechenschema macht den Rückstand nachvollziehbar. Die folgenden Beträge sind ausdrücklich fiktiv und dienen nur der Veranschaulichung:

ZeitraumGeschuldete PositionFälligkeitZahlungVerwendungszweckOffener Rest
Januar (fiktiv)Grundmiete + Vorauszahlung03.01.450 € von 900 €ohne Angabe450 €
Februar (fiktiv)Grundmiete + Vorauszahlung03.02.900 €„Miete Februar"450 €
März (fiktiv)Grundmiete + Vorauszahlung03.03.keine Zahlung—1.350 €
Dieses Beispiel ist frei erfunden und dient nur der Veranschaulichung des Rechenwegs. Aus einem Betrag allein lässt sich keine automatische Kündigungsampel ableiten.
06 · Zuordnung

Teilzahlung und Zahlungszuordnung

  • § 366 BGB regelt, wie eine Zahlung angerechnet wird, wenn mehrere Forderungen offen sind.
  • Ein eindeutiger Verwendungszweck des Mieters geht einer eigenmächtigen Zuordnung durch den Vermieter grundsätzlich vor.
  • Fehlt eine Bestimmung, sieht das Gesetz eine bestimmte Reihenfolge der Anrechnung vor.
  • Nach jeder Zahlung sollte die tatsächlich verbleibende Restforderung neu ausgewiesen werden.
  • Laufende Miete und ein etwaiger Altrückstand sollten in der Dokumentation getrennt sichtbar bleiben.
07 · Abgrenzung

Mietminderung oder unstreitiger Rückstand?

§ 536 BGB wird hier nur zur Abgrenzung erklärt: Eine gekürzte Zahlung nach einer Mängelanzeige muss gesondert technisch und rechtlich geprüft werden, bevor sie als gewöhnlicher Rückstand behandelt wird.

Es werden keine Minderungsquoten genannt, kein konkreter Mangel bewertet und keine automatische Gleichsetzung einer Minderung mit Zahlungsverzug vorgenommen.
08 · Kommunikation

Erster Kontakt mit dem Mieter

  • sachliche, neutrale Nachfrage ohne Vorverurteilung
  • genaue offene Position konkret benennen
  • dem Mieter eine echte Rückfragemöglichkeit einräumen
  • Gesprächsinhalt und Ergebnis zeitnah dokumentieren
  • angemessene, nicht übermäßige Kontaktfrequenz einhalten
  • keine Bloßstellung, kein Druck über Nachbarn, Arbeitgeber oder Angehörige
09 · Mahnung

Zahlungserinnerung oder Mahnung?

Eine Zahlungserinnerung dient der freundlichen Klärung, eine Mahnung der rechtlich relevanten Aufforderung. § 286 BGB ist dabei korrekt einzuordnen: Eine Mahnung ist nicht in jeder Konstellation zwingende Verzugsvoraussetzung, bleibt aber häufig ein sinnvoller Klärungs- und Nachweisschritt.

Eine ausformulierte Mustermahnung wird an dieser Stelle nicht geliefert.
10 · Aufbau

Checkliste für eine klare Zahlungsaufforderung

  • Parteien und betroffenes Mietverhältnis
  • genauer Bezugszeitraum
  • einzelne Forderungspositionen
  • bereits berücksichtigte Zahlungen
  • offener Gesamtbetrag
  • angemessenes Zahlungsziel
  • Bankverbindung
  • Kontaktmöglichkeit für Rückfragen
  • dokumentierter Versand beziehungsweise Zugang
  • keine unklaren oder pauschalen Zusatzkosten
11 · Kosten

Verzug, Zinsen, Mahn- und Rechtsverfolgungskosten

  • § 286 BGB regelt die Voraussetzungen des Zahlungsverzugs.
  • § 288 BGB kann während des Verzugs zu einer Verzinsung führen, gekoppelt an den veränderlichen Basiszinssatz.
  • Ein dauerhaft fester Zinssatz wird in diesem Beitrag deshalb bewusst nicht genannt.
  • Die pauschale Verzugskostenpauschale nach § 288 Absatz 5 BGB richtet sich nicht gegen Verbraucher und damit nicht gegen Wohnraummieter.
  • Mahn- und Rechtsverfolgungskosten dürfen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und ohne pauschale Erstattungszusage angesetzt werden.

Den aktuellen Basiszinssatz veröffentlicht die Deutsche Bundesbank. Er wird hier bewusst nicht als fester Wert im Text festgeschrieben.

12 · Entscheidung

Entscheidungsmatrix: Wie geht es weiter?

Eine sachliche Einordnung erleichtert die nächsten Schritte. Feste Eurogrenzen werden bewusst nicht genannt:

SituationZentrale PrüfungNächster angemessener SchrittFachprüfung
erstmalige VerspätungBuchungsdatum und Betrag prüfensachlicher Hinweis, kurze Fristsetzungin der Regel nicht erforderlich
BuchungsfehlerKontoauszug und Verwendungszweck abgleichenKorrektur intern dokumentierennicht erforderlich
TeilzahlungVerwendungszweck und Restforderung klärenRückfrage und Zuordnung nach § 366 BGBbei Unklarheit empfehlenswert
tragfähiger kurzfristiger EngpassKooperationsbereitschaft und Tragfähigkeit prüfenZahlungsvereinbarung erwägenbei erheblicher Summe empfehlenswert
wiederholter RückstandMuster über mehrere Monate erfassenEskalation und verbindliche Fristsetzungempfehlenswert
behauptete MinderungMängelanzeige und Grund prüfensachliche Klärung, keine automatische Zurückweisungbei Streit erforderlich
vollständige Zahlungsverweigerung / wachsender RückstandGesamtforderung und Kündigungsrelevanz einordnenrechtliche Eskalation vorbereitenzwingend erforderlich
13 · Vereinbarung

Zahlungsvereinbarung vor Abschluss prüfen

  • ein realistisches Zahlungsbild nur soweit erforderlich und freiwillig erfragen
  • die laufende Miete muss neben der vereinbarten Rückstandsrate weiter tragfähig bleiben
  • keine Vereinbarung schließen, die den Rückstand lediglich in die Zukunft verschiebt
  • bei erheblichem oder kündigungsrelevantem Rückstand vorab fachlich prüfen lassen
14 · Inhalt

Inhaltscheckliste für eine Ratenzahlungsvereinbarung

  • Parteien und betroffenes Mietverhältnis
  • exakter Forderungsstand zum Stichtag
  • bereits geleistete Zahlungen
  • Ratenhöhe, Fälligkeiten und Zahlungsweg
  • laufende Miete getrennt von der Rückstandsrate ausgewiesen
  • eindeutige Zahlungszuordnung
  • Umgang mit ausbleibenden oder verspäteten Raten
  • Kosten und Zinsen nur nach rechtlicher Prüfung
  • Nachweis, Unterschrift und sichere Ablage
  • gegebenenfalls Formfragen nach § 781 BGB
Keine fertige Mustervereinbarung und keine unzulässigen Druck- oder Verzichtsklauseln werden hier bereitgestellt.
15 · Verfahren

Außergerichtlich mahnen oder gerichtliches Mahnverfahren?

Beide Begriffe sind strikt zu trennen. Nach § 688 ZPO betrifft das gerichtliche Mahnverfahren eine bestimmte Geldsumme in Euro und setzt weitere Voraussetzungen voraus. Es eignet sich eher für schlüssig bezifferte Forderungen.

Bei absehbarem Sachstreit ist das Mahnverfahren keine automatische Standardlösung.
16 · Ablauf

Gerichtliches Mahnverfahren im Überblick

  1. 1.Anspruch und Anspruchsgegner sorgfältig prüfen
  2. 2.Mahnantrag beim zuständigen Mahngericht stellen
  3. 3.Zustellung des Mahnbescheids an den Mieter
  4. 4.Reaktion abwarten: Zahlung, Widerspruch oder keine Reaktion
  5. 5.bei Widerspruch gegebenenfalls Überleitung in ein streitiges Verfahren
  6. 6.ohne Widerspruch gegebenenfalls Vollstreckungsbescheid beantragen
  7. 7.Einspruchsmöglichkeit des Mieters beachten
  8. 8.nach Rechtskraft gegebenenfalls Vollstreckung aus dem Titel
17 · Verjährung

Widerspruch, Verjährung und Fachübergabe

  • Ein Widerspruch ist keine inhaltliche Sachentscheidung, kann aber eine gerichtliche Klärung auslösen.
  • §§ 195 und 199 BGB regeln die regelmäßige Verjährungsfrist und ihren Beginn, § 204 BGB mögliche Hemmungstatbestände.
  • Eine intern versendete Mahnung hemmt die Verjährung nicht automatisch.
  • Streitige, verjährungsnahe oder komplexe Fälle sollten rechtzeitig anwaltlich geprüft werden.
18 · Kündigung

Kündigung wegen Mietrückstands: keine Automatik

  • Fristlose und ordentliche Kündigung folgen unterschiedlichen Voraussetzungen und Wirkungen.
  • §§ 543, 569 und 573 BGB bilden hierfür den rechtlichen Rahmen.
  • Rückstandsberechnung, Teilzahlungen, Minderungen, Zugang und Formfragen müssen im Einzelfall exakt geprüft werden.
  • Weder eine Kündigungsvorlage noch ein Kündigungsrechner werden hier bereitgestellt.
  • Vor jeder Kündigung wegen Mietrückstands sollte eine einzelfallbezogene anwaltliche Prüfung erfolgen.
Weder ein Kündigungsrechner noch eine Kündigungsvorlage werden hier bereitgestellt. Vor jeder Kündigung wegen Mietrückstands ist eine einzelfallbezogene anwaltliche Prüfung erforderlich.
19 · Schonfrist

Schonfristzahlung korrekt einordnen

§ 569 Absatz 3 Nummer 2 BGB kann eine fristlose Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam werden lassen, wenn der Rückstand innerhalb der gesetzlichen Zwei-Monats-Frist vollständig ausgeglichen wird. Diese Möglichkeit besteht innerhalb von zwei Jahren seit einer vorangegangenen Schonfristzahlung nicht erneut.

Die gesetzliche Heilungswirkung betrifft die dort geregelte fristlose Kündigung. Eine daneben erklärte ordentliche Kündigung ist gesondert fachlich zu prüfen. Gerichtsentscheidungen oder Aktenzeichen werden hier nicht genannt.
20 · Zuständigkeiten

Wer übernimmt welchen Schritt?

Beteiligte oder StelleTypische Zuständigkeit
Vermieter oder MietverwaltungSollstellung, Kommunikation, außergerichtliche Zahlungsaufforderung
Rechtsanwaltrechtliche Einordnung, Kündigung, gerichtliche Vertretung
registrierter InkassodienstleisterForderungseinzug im Rahmen der Erlaubnis nach § 2 RDG
Mahngerichtgerichtliches Mahnverfahren, Mahn- und Vollstreckungsbescheid
Prozessgerichtstreitiges Verfahren nach Widerspruch oder direkte Klage
GerichtsvollzieherZwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel

§ 2 RDG ist zu beachten: Wellhöner übernimmt in diesem Rahmen weder Rechtsberatung noch Inkasso oder gerichtliche Vertretung.

21 · Datenschutz

Datenschutz und Dokumentation

  • Zweckbindung, Datenminimierung, sichere Ablage und Zugriffsbeschränkung beachten.
  • Forderungsdaten nur an tatsächlich erforderliche Empfänger weitergeben.
  • keine pauschale Meldung an Auskunfteien ohne geprüfte Rechtsgrundlage.
  • keine Veröffentlichung oder Weitergabe an Nachbarn oder Arbeitgeber.
  • Lösch- und Aufbewahrungsinteressen im Einzelfall sachgerecht abwägen.

Forderungsdaten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht öffentlich gemacht werden.

22 · Praxisfälle

Zwei fiktive Praxisfälle

Die folgenden Beispiele sind ausdrücklich fiktiv, nicht übertragbar und beschreiben kein reales Wellhöner-Projekt. Sie enthalten keine allgemein übertragbare Rechtsfolge und keine Erfolgsgarantie.

Beispiel 1: Buchungs- und Zuordnungsfehler

Ausgangslage: Die Miete scheint nicht eingegangen zu sein, tatsächlich liegt jedoch ein abweichender Buchungstag der Bank zugrunde.

  • Kontoauszug und Sollstellung gemeinsam geprüft
  • abweichender Buchungstag als Ursache erkannt
  • keine vorschnelle Mahnung versendet
  • Rückstand nach Korrektur auf null gesetzt
  • Vorgang und Klärung dokumentiert

Beispiel 2: Wiederholte Teilzahlung mit Ratenzahlungsvereinbarung

  • Forderungsstand exakt und schriftlich festgestellt
  • laufende Miete von der Rückstandsrate getrennt ausgewiesen
  • realistische Rate anhand der Angaben des Mieters vereinbart
  • feste Fälligkeitstermine und Zahlungsweg dokumentiert
  • Folge eines erneuten Rückstands vorab schriftlich festgehalten
  • Vereinbarung beidseitig unterzeichnet und abgelegt
  • Wiedervorlage zur Kontrolle der ersten Rate gesetzt
23 · Praxis

Häufige Fehler

Kontostand nicht mit der Sollstellung abgleichen

Ohne Abgleich lässt sich ein Rückstand weder zuverlässig feststellen noch später belegen.

Minderung und Rückstand vorschnell gleichsetzen

Eine erklärte Minderung muss gesondert geprüft werden, bevor von einem unberechtigten Rückstand ausgegangen wird.

Nur mündlich kommunizieren

Ohne schriftliche Dokumentation lässt sich der Gesprächsverlauf später kaum nachweisen.

Unklare Forderungsaufstellung versenden

Fehlende Angaben zu Zeitraum oder Position erschweren die Nachvollziehbarkeit und spätere Durchsetzung.

Zahlungen nicht laufend nachhalten

Ohne aktuelle Übersicht bleiben Abweichungen unbemerkt und können sich vergrößern.

Zugang von Schreiben nicht dokumentieren

Ohne Nachweis des Zugangs lässt sich der Ablauf später schwer belegen.

Pauschale Mahngebühren ansetzen

Nur tatsächlich entstandene und rechtlich zulässige Kosten dürfen geltend gemacht werden.

Die 40-Euro-Pauschale gegenüber dem Wohnraummieter behaupten

Diese Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB richtet sich nicht gegen Verbraucher.

Einen veralteten festen Verzugszinssatz nennen

Der gesetzliche Verzugszins ist an den veränderlichen Basiszinssatz gekoppelt und sollte aktuell geprüft werden.

Bei der Ratenzahlung die laufende Miete nicht trennen

Eine Rate für Altverbindlichkeiten ersetzt nicht automatisch die laufende Mietzahlung.

Das Mahnverfahren trotz absehbarem Sachstreit einleiten

Bei erwartetem Widerspruch kann ein direktes Klageverfahren zweckmäßiger sein.

Die Verjährung falsch oder gar nicht berechnen

Fristbeginn und mögliche Hemmung hängen vom Einzelfall ab und sollten fachlich geprüft werden.

Kündigung als automatische Folge des Rückstands behandeln

Kündigungsvoraussetzungen müssen im Einzelfall exakt geprüft werden, es gibt keinen Automatismus.

Die Schonfristzahlung verallgemeinern

Die gesetzliche Heilungswirkung betrifft die dort geregelte fristlose Kündigung; eine daneben erklärte ordentliche Kündigung ist gesondert zu prüfen.

Die Kaution wie laufende Miete behandeln

Die Kaution dient einem eigenen Sicherungszweck und wird nicht als gewöhnlicher Mieteingang verrechnet.

Forderungsdaten unzulässig weitergeben

Eine Weitergabe an Dritte ist nur auf einer geeigneten rechtlichen Grundlage zulässig.

Eigenmächtig handeln: Schlosswechsel, Versorgungssperre oder Betreten

Solche Maßnahmen sind ohne rechtliche Grundlage unzulässig und können eigene Ansprüche des Mieters auslösen.

24 · Checkliste

Direkteinsatz-Checkliste

Forderung prüfen

  • Sollstellung und Zahlungseingang sind abgeglichen.
  • Buchungs- oder Zuordnungsfehler sind ausgeschlossen.
  • Teilzahlungen sind eindeutig zugeordnet.
  • Eine mögliche Minderung oder Aufrechnung ist geprüft.
  • Der tatsächliche Rückstand ist nach Zeitraum nachvollziehbar.

Kommunikation und Mahnung

  • Der erste Kontakt war sachlich und zeitnah.
  • Die Zahlungsaufforderung enthält alle notwendigen Angaben.
  • Ein angemessenes Zahlungsziel wurde gesetzt.
  • Es wurden keine pauschalen Zusatzkosten verlangt.
  • Kommunikation und Zugang sind dokumentiert.

Vereinbarung oder Eskalation

  • Eine mögliche Zahlungsvereinbarung wurde sachlich geprüft.
  • Laufende Miete und Rückstandsrate sind getrennt.
  • Die Eignung eines Mahnverfahrens wurde geprüft.
  • Kündigungsrelevante Fälle wurden fachlich geprüft.
  • Verjährungsfragen wurden berücksichtigt.

Dokumentation und Wiedervorlage

  • Der gesamte Vorgang ist lückenlos dokumentiert.
  • Datenschutz und Vertraulichkeit wurden beachtet.
  • Eine sinnvolle Wiedervorlage ist gesetzt.
  • Zuständigkeiten für die nächsten Schritte sind geklärt.
  • Fachprüfung wurde bei Bedarf eingeholt.
Fazit

Richtige Berechnung, frühe Klärung, verhältnismäßige Eskalation

Im akuten Mietrückstand zählt nicht maximaler Druck, sondern eine richtige Forderungsberechnung, frühe sachliche Klärung, lückenlose Dokumentation, verhältnismäßige Eskalation und rechtzeitige Fachprüfung.

Wer sein Mieteingangsmanagement darüber hinaus dauerhaft und systematisch organisieren möchte, findet dazu Kapitel 07: Mieteinnahmen sichern. Für die Prävention vor Vertragsschluss lohnt sich zudem ein Blick in Mietnomaden vermeiden.

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung für Vermieter und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Inkassoberatung im Einzelfall. Wellhöner Immobilien prüft in diesem Rahmen weder die Wirksamkeit konkreter Mahnungen oder Kündigungen noch übernimmt das Unternehmen Inkasso oder gerichtliche Vertretung. Lassen Sie insbesondere streitige Forderungen, Kündigungen, Zahlungsvereinbarungen und verjährungsnahe Ansprüche durch die jeweils zuständigen Fachleute prüfen.

Mieteingänge dauerhaft strukturiert kontrollieren

Ein akuter Rückstand lässt sich leichter bearbeiten, wenn Mieterkonten, Kommunikation und Zahlungskontrolle bereits strukturiert organisiert sind. Informieren Sie sich über die Leistungen der professionellen Mietverwaltung.

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung für Vermieter und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Inkassoberatung im Einzelfall. Wellhöner Immobilien prüft in diesem Rahmen weder die Wirksamkeit konkreter Mahnungen oder Kündigungen noch übernimmt das Unternehmen Inkasso oder gerichtliche Vertretung. Lassen Sie insbesondere streitige Forderungen, Kündigungen, Zahlungsvereinbarungen und verjährungsnahe Ansprüche durch die jeweils zuständigen Fachleute prüfen.

Autor, fachliche Prüfung und Quellen

Verfasst von

Wellhöner Immobilienmanagement GmbH & Co. KG

Erstveröffentlicht: 29. August 2026Zuletzt aktualisiert: 29. August 2026Rechtsstand: August 2026
Verwendete Quellen und fachliche Grundlagen
Häufig gestellte Fragen

Fragen zu Mietrückständen