Wenn ein Angehöriger stirbt, bleibt oft wenig Zeit: Der Mietvertrag läuft weiter, die Wohnung muss geräumt werden, und gleichzeitig sind Erbfolge, Bankkonten und womöglich eine Immobilie zu klären. Dieser Leitfaden ordnet die Haushaltsauflösung im Todesfall in die richtige Reihenfolge – von den ersten Tagen bis zur Schlüsselübergabe.
Die wichtigste Regel: erst prüfen, dann räumen
Mit dem Tod geht der gesamte Nachlass automatisch auf die Erben über (§ 1922 BGB) – Vermögen und Schulden gleichermaßen. Wer die Erbschaft nicht will, muss sie aktiv ausschlagen. Dafür gilt eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund (§ 1944 BGB); sechs Monate, wenn der Erblasser im Ausland lebte oder der Erbe sich im Ausland aufhält.
Genau hier liegt der häufigste Fehler: Wer den Haushalt auflöst, Möbel verkauft oder Wertgegenstände an sich nimmt, kann die Erbschaft damit stillschweigend annehmen. Eine Ausschlagung ist danach in der Regel nicht mehr möglich – auch dann nicht, wenn sich später herausstellt, dass der Nachlass überschuldet war.
Erlaubt sind dagegen reine Sicherungs- und Fürsorgemaßnahmen:
- verderbliche Lebensmittel entsorgen
- Haustiere versorgen
- Fenster schließen, Heizung herunterdrehen, Wasser abstellen
- die Wohnung abschließen und gegen Einbruch sichern
- Post umleiten und Unterlagen sichten
Faustregel: Solange Sie nicht sicher wissen, ob der Nachlass werthaltig ist, räumen Sie nicht. Verschaffen Sie sich zuerst einen Überblick über Konten, Verbindlichkeiten, Kredite und laufende Verträge.
Die ersten 14 Tage: was sofort zu erledigen ist
- Sterbeurkunde beim Standesamt des Sterbeortes beantragen – in mehrfacher Ausfertigung (5–10 Stück), fast jede Stelle verlangt ein Original
- Testament abliefern: Wer ein Testament findet, muss es beim Nachlassgericht abgeben (§ 2259 BGB). Das gilt auch dann, wenn es einem selbst nicht gefällt.
- Vermieter informieren und die Kündigung vorbereiten
- Wohnung sichern, Wertsachen und wichtige Unterlagen an einen sicheren Ort bringen
- Verträge sichten: Strom, Gas, Wasser, Telefon, Internet, Rundfunkbeitrag, Versicherungen, Abos, Vereinsmitgliedschaften
- Bank informieren – Daueraufträge und Lastschriften prüfen
- Renten- und Versorgungsträger benachrichtigen (Überzahlungen werden zurückgefordert)
Eine vollständige Abarbeitungsreihenfolge finden Sie in unserer Checkliste zur Haushaltsauflösung.
Der Mietvertrag endet nicht mit dem Tod
Das ist die Zeitfalle Nummer eins. Ein Mietverhältnis erlischt nicht mit dem Tod des Mieters, sondern geht auf die Erben über (§ 564 BGB). Die Miete läuft also weiter – aus dem Nachlass.
Sonderkündigungsrecht: Sowohl die Erben als auch der Vermieter können das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Diese Kündigung muss innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Tod des Mieters erklärt werden. Die gesetzliche Frist beträgt drei Monate zum Monatsende – in der Praxis bleiben also meist rund drei Monate für die komplette Auflösung.
Eintrittsrecht: Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder oder andere Haushaltsangehörige, die mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, können in das Mietverhältnis eintreten (§ 563 BGB) – oder den Eintritt binnen eines Monats ablehnen. In diesem Fall ist die Wohnung natürlich nicht aufzulösen.
Praktischer Hinweis: Kündigen Sie schriftlich, mit Zugangsnachweis, und legen Sie die Sterbeurkunde bei. Vereinbaren Sie die Übergabe früh – so vermeiden Sie, dass eine Woche Verzug einen weiteren Monat Miete kostet.
Die Sicht der Gegenseite – was Vermieter tun müssen, wenn kein Erbe erreichbar ist – beschreibt der Beitrag So gehen Vermieter vor, wenn kein Erbe bekannt ist.
Brauche ich einen Erbschein, um die Wohnung aufzulösen?
In vielen Fällen nicht. Der Vermieter darf zwar einen Nachweis der Erbenstellung verlangen, muss aber nicht zwingend auf einem Erbschein bestehen. Häufig genügen Sterbeurkunde plus notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll – oder bei einfacher gesetzlicher Erbfolge die Personenstandsurkunden.
Anders sieht es aus, sobald eine Immobilie im Nachlass ist oder Banken größere Guthaben freigeben sollen. Welche Nachweise wann ausreichen und wo es ohne Erbschein wirklich nicht geht, lesen Sie im Detail unter Wohnungsauflösung ohne Erbschein.
Was die Haushaltsauflösung kostet
Als grobe Orientierung: Eine professionelle Wohnungsauflösung liegt je nach Füllgrad und Zugänglichkeit meist bei 30 bis 80 Euro pro Quadratmeter. Für eine durchschnittliche Drei-Zimmer-Wohnung ergeben sich daraus rund 1.500 bis 3.500 Euro, für ein Einfamilienhaus mit Keller, Dachboden und Garage schnell 4.000 bis 9.000 Euro.
Die Kosten sind eine Nachlassverbindlichkeit – sie werden also grundsätzlich aus dem Nachlass bezahlt. Eine vollständige Aufschlüsselung inklusive Zuschlägen, Wertanrechnung und dem ehrlichen Vergleich zur Eigenleistung finden Sie unter Haushaltsauflösung Kosten.
Selbst räumen oder ein Unternehmen beauftragen?
Beides ist legitim – die Entscheidung hängt von drei Faktoren ab: verfügbare Zeit, Entfernung zum Objekt und emotionale Belastung. Wer 400 Kilometer entfernt wohnt und drei Monate Kündigungsfrist hat, fährt mit einem Festpreisangebot meist besser als mit fünf Wochenenden im Transporter.
Worauf Sie bei der Anbieterauswahl achten sollten – Entsorgungsnachweis, Betriebshaftpflicht, Festpreis nach Vor-Ort-Besichtigung – erklärt der Beitrag Nachlassentrümpelung.
Wenn eine Immobilie zum Nachlass gehört
Gehört ein Haus oder eine Eigentumswohnung zum Nachlass, kommen weitere Punkte hinzu:
- Grundbuchberichtigung: Die Umschreibung auf die Erben ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gebührenfrei (GNotKG). Wer diese Frist verstreichen lässt, zahlt unnötig.
- Erbschaftsteuer anmelden: Der Erwerb ist dem Finanzamt grundsätzlich binnen drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Freibeträge: 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder, 200.000 Euro für Enkel.
- Familienheim: Erben Ehegatte oder Kinder die selbstgenutzte Wohnimmobilie und nutzen sie zehn Jahre lang selbst weiter, kann sie steuerfrei bleiben – bei Kindern begrenzt auf 200 Quadratmeter Wohnfläche.
- Spekulationsfrist: Beim Verkauf zählt das Anschaffungsdatum des Erblassers, nicht der Erbfall. Hat der Verstorbene die Immobilie vor mehr als zehn Jahren gekauft, ist der Verkauf für die Erben in der Regel einkommensteuerfrei.
- Wertermittlung: Für die Erbauseinandersetzung und gegenüber dem Finanzamt brauchen Sie einen belastbaren Marktwert – nicht den Schätzwert aus einem Online-Rechner.
Eine erste Einschätzung des Marktwerts erhalten Sie über unsere kostenlose Immobilienbewertung.
Erbengemeinschaft: allein geht gar nichts
Erben mehrere Personen gemeinsam, entsteht eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass gehört allen zusammen – ein einzelner Miterbe darf nicht eigenmächtig über Nachlassgegenstände verfügen (§ 2040 BGB). Für eine Haushaltsauflösung heißt das:
- Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung – dazu zählt die Räumung einer gekündigten Mietwohnung in aller Regel – erfordern einen Mehrheitsbeschluss der Miterben nach Erbanteilen (§ 2038 Abs. 2 i. V. m. § 745 BGB)
- Notmaßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses darf jeder Miterbe allein treffen
- der Verkauf von Nachlassgegenständen und die Verteilung von Erinnerungsstücken sollten schriftlich abgestimmt werden
Praxistipp: Halten Sie vor der Räumung eine kurze schriftliche Vereinbarung fest – wer beauftragt, wer zahlt, wie Erlöse verteilt werden und wer welche persönlichen Gegenstände erhält. Das verhindert die meisten späteren Konflikte, und diese Konflikte sind teurer als jede Entrümpelung.
Wenn der Nachlass überschuldet ist
Übersteigen die Schulden das Vermögen, haben Erben drei Wege:
- Ausschlagung binnen sechs Wochen – dann fällt der Nachlass an den nächsten Erben
- Nachlassverwaltung beantragen – die Haftung beschränkt sich auf den Nachlass
- Nachlassinsolvenzverfahren beim Insolvenzgericht
In all diesen Fällen gilt besonders streng: Nicht räumen, nichts verkaufen, nichts verschenken. Jede Verfügung über Nachlassgegenstände kann als Annahme gewertet werden – und dann haften Sie unter Umständen mit Ihrem Privatvermögen.
Häufige Fragen zur Haushaltsauflösung im Todesfall
Wie lange hat man Zeit, eine Wohnung nach einem Todesfall aufzulösen? In der Regel bestimmt die Kündigungsfrist den Zeitrahmen. Bei einer außerordentlichen Kündigung nach § 564 BGB sind das drei Monate zum Monatsende – vorausgesetzt, die Kündigung wird innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod erklärt.
Wer muss die Wohnung des Verstorbenen räumen? Die Erben. Sie treten in den Mietvertrag ein und schulden dem Vermieter die vertragsgemäße Rückgabe. Bei mehreren Erben ist es eine gemeinsame Aufgabe der Erbengemeinschaft.
Darf ich Sachen aus der Wohnung mitnehmen, bevor die Erbfolge geklärt ist? Besser nicht. Das Mitnehmen von Wertgegenständen kann als Annahme der Erbschaft gelten und die Ausschlagung ausschließen. Reine Sicherungsmaßnahmen sind dagegen unbedenklich.
Muss die Wohnung renoviert übergeben werden? Das hängt vom Mietvertrag ab. Viele formularmäßige Schönheitsreparaturklauseln sind nach der Rechtsprechung unwirksam – insbesondere starre Fristenpläne. Lassen Sie den Vertrag prüfen, bevor Sie einen Malerbetrieb beauftragen.
Was passiert mit der Kaution? Sie steht dem Nachlass zu und wird nach der Übergabe – abzüglich berechtigter Forderungen – an die Erben ausgezahlt. Der Vermieter darf sie für eine angemessene Prüffrist einbehalten.
Was tun mit Unterlagen und Datenträgern? Personenbezogene Unterlagen gehören nicht in den Sperrmüll. Steuerunterlagen sollten Sie aufbewahren, den Rest datenschutzgerecht vernichten lassen. Seriöse Entrümpelungsbetriebe bieten das an.
Persönliche Unterstützung im Erbfall
Eine Haushaltsauflösung ist selten nur eine organisatorische Aufgabe. Wir begleiten Erben und Erbengemeinschaften in Mülheim an der Ruhr, Essen, Duisburg und Oberhausen – von der ersten Einschätzung der Immobilie über die Koordination der Räumung bis zur Vermietung oder zum Verkauf.
Einen Überblick über alle Themen rund um Erbfall und Immobilie finden Sie auf unserer Themenseite Erbfall und Immobilie.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt für Erbrecht, einen Notar oder Ihren Steuerberater.



